Bundesfreiwilligendienst und FSJ verbessern Anspruch auf Arbeitslosengeld

Gem. Art. 7 des zukünftigen Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes wird das SGB III, Arbeitsförderung, geändert.

Versicherungspflicht für Freiwillige im Freiwilligendienst

Es wird § 27 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB III, der die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung regelt, wie folgt gefasst:

Versicherungsfrei sind Personen in einer geringfügigen Beschäftigung; … Versicherungsfreiheit besteht nicht für Personen, die … nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz nur geringfügig beschäftigt sind.

Es wird dadurch ausdrücklich klargestellt, dass eine Beschäftigung im BFD, aber auch im FSJ oder FÖJ selbst dann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung i.S.d. Arbeitslosenversicherung ist, wenn sie an sich nur geringfügig ist. Trotz der geringfügigen Bezahlung (Taschengeld) besteht also eine Absicherung und eine Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung (Arbeitslosenversicherung) beim BFD sowie FSJ.

Freiwilligendienst erhöht Anspruch auf Arbeitslosengeld

Weiter wird § 150 Abs. 2  Nr. 2 SGB III geändert, der den Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen beim Arbeitslosengeld beinhaltet, wie folgt gefasst:

Bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums bleiben außer Betracht

2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt …

Mit dieser Vorschrift wird gewährleistet, dass das während des Freiwilligendienstes erzielte lediglich geringe Entgelt (Taschengeld, freie Unterkunft, Verpflegung) nicht bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt wird, sondern, dass sich das Arbeitslosengeld  nach dem Arbeitsentgelt, dass der Freiwillige im Bemessungsrahmen aus anderen Beschäftigungen erzielt hat. Für den Fall, dass der Freiwillige kein anderes Arbeitsentgelt im Bemessungsrahmen erzielt hat, wird das Arbeitslosengeld nach dem künftig erzielbaren Arbeitsentgelt  bemessen, vgl. § 132 SGB III.

Eventuell höhere Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Freiwillige

Entsprechend wird auch § 344 Abs. 2 SGB II geändert, der Sonderregelungen für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter enthält. Er lautet zukünftig wie folgt:

(2) Für Personen, die unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis einen Freiwilligendienst im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes leisten, gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. Dies gilt auch, wenn der Jugendfreiwilligendienst nach einer Unterbrechung, die sechs Monate nicht überschreitet, fortgesetzt wird.

Mit dieser Gesetzesänderung wird sichergestellt, dass für Freiwillige im BFD oder FSJ / FÖJ, welche zuvor eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, Beiträge nach Maßgabe der Bezugsgröße gezahlt werden müssen. Das verhindert, dass für diesen Personenkreis im Hinblick auf die Höhe des Arbeitslosengeldes, das i.d.R. an das vor dem Freiwilligendienst erzielte Arbeitsentgelt anknüpft, unverhältnismäßig niedrige Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit gezahlt werden.

 

(Quelle: Bundesrat, BR-DS 849/10)

11 Gedanken zu „Bundesfreiwilligendienst und FSJ verbessern Anspruch auf Arbeitslosengeld“

  1. betrifft: Arbeitslosengeld I

    Kann ich davon ausgehen, dass ich nach Ableistung des BFD, den gleichen Anspruch auf ALG I habe als vorher habe ?
    z.Bsp. 1 Monat ALG I- BFD-Anspruch ALG in gleicher Höhe.

    Mein Anspruch beträgt 15 Monate

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  2. Guten Tag,
    was ist unter „unmittelbarem Anschluss“ an ein Versicherungspflichtverhältnis zu verstehen? Welche Zwischenzeit verhindert den erhöhten Arbeitslosenversicherungsbeitrag?

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  3. „Mit dieser Vorschrift wird gewährleistet, dass das während des Freiwilligendienstes erzielte lediglich geringe Entgelt (Taschengeld, freie Unterkunft, Verpflegung) nicht bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes berücksichtigt wird, sondern, dass sich das Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsentgelt, dass der Freiwillige im Bemessungsrahmen aus anderen Beschäftigungen erzielt hat. Für den Fall, dass der Freiwillige kein anderes Arbeitsentgelt im Bemessungsrahmen erzielt hat, wird das Arbeitslosengeld nach dem künftig erzielbaren Arbeitsentgelt bemessen, vgl. § 132 SGB III.“

    Mein Entgeld wurde von der Arbeitsagentur nach dem BFD auf Grundlage des Gehaltes bemessen. Ich hab vorher ABI gemacht und nicht gearbeitet. Bei zwei Freundinnen wurde ein fiktives Gehalt berechnet und letztendlich mehr Geld ausgezahlt- viel mehr!

    Welcher Bescheid ist verkehrt? Wo ist der Fehler? Kann ich Unterstützung bekommen?

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  4. habe bis letzten dezember 6monate av-beiträge gezahlt. die zeiträume davor sind leider zu lang her, um für eine berechnung von alg1 herangezogen zu werden. nun denke ich über einen zeitnahen bfd für einen zeitraum ab 6monate nach. wie wird dann das alg1 im anschluss berechnet? kann ich überhaupt einen anspruch darauf geltend machen?

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  5. Sind eigentlich erhöhte ALV-Beiträge fällig beim Trägerwechsel?
    Bsp: Ich mache vom 01.08. ein FSJ bei Träger A und wechsel dann nahtlos am 01.10. zu Träger B. Wie sieht es denn dann aus?

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  6. Was ist, wenn nach dem Abi für zwei Monate als Werkstudent gearbeitet wurde, wo man ein vielfaches von 410 oder 8xx € verdient? Aber halt nur ein befristeter Kurzzeitvertrag als über ca. Monate. Gilt dies als Beschäftigung im Sinne SGBIII, welche die Sozialversicherungsabgaben während des FSJ beeinflussen?

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  7. Bei mir wurde das Taschengeld des Bundesfreiwilligendienstes für die Berechnung des ALG1 herangezogen – so bleiben mir nur etwa 90 Euro pro Monat. Vorher bekam ich ALG2, war also nicht in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
    Eine Freundin bekommt bei gleichen Voraussetzungen über 1000 Euro ALG1 (berechnet auf der Grundlage eines fiktiven Gehalts).

    Mein Einspruch gegen meinen Bescheid war zwecklos. Wie kann das sein?

    Kann ich mir ein höheres ALG1 rechtlich erstreiten oder hatte meine Freundin einfach Glück, weil bei ihr ein Fehler gemacht wurde?

    Ich würde mich sehr über Tipps freuen!

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  8. Hay, eine Frage an euch, ich möchte gerne FSJ machen, hab 1jahr gearbeitet kann Alg1 beziehen.
    Ware das möglich das ich fsj mache und dazu alg1 beziehe? Lg

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  9. Ich habe gerade die Kommentare gelesen. Ich mache zur Zeit den BFD in einem Atersheim. Bin fast fertig mit dem Jahr und fange ab dem 1.7. die 1 jährige Ausbidung zur Altenpflegeheferin an. Diese wird mir von der Agentur für Arbeit bezahlt.
    Jetzt war ich heute in der Leistungsabteilung für mein ALG 1 Antrag und dachte, das ich fiktiv berechnent werde. Hatte vorhher dort mal angerufen und gefragt, wie das berechnet wird. Die meinten fiktiv.
    Jetzt sagte mir die Dame, bei der ich heute war, das wenn ich in meinem BFD nix bekomnmen hätte, würde ich fiktiv berechnet so legen die meine Taschengeld zugrunde und es kommen nur 172 € raus. Irgendetwas kann doch da nicht stimmen??
    Ich muss dazu sagen, das ich vorher nicht wikich was gearbeitet habe. Immer ma hier ne Job von 2 oder 3 Monaten oder mal was auf 450 € basis.
    das geht so seid 2011. Vorher hatte ich immer voll gearbeitet.
    Die Aussagen macht mich irgendwie stuzig.

    Kann ich was dagegen unternehmen?? Lohnt sich das??

    LG
    Regine

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  10. Vielen Dank für den Beitrag zum Thema Bundesfreiwilligendienst und Arbeitslosengeldanspruch. Meine Tante hat einen Bundesfreiwilligendienst für Ältere gemacht und ist nun arbeitslos. Gut zu wissen, dass der Freiwilligendienst den Anspruch auf Arbeitslosengeld erhöht.

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