Freiwillige, die ein FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr) leisten, sind in der gesetzlichen Sozialversicherung pflichtversichert. Wichtig ist vor allem die Krankenversicherung. Aber man ist auch in der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung Mitglied.
Dies gilt auch für andere Freiwilligendienste, die in in § 32 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d EStG genannt werden. Soweit sie als Beschäftigung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs zu werten sind, sind die Teilnehmer in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung versichert, also in der Rentenversicherung, Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung. Der Begriff der Beschäftigung in § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) wird von der Rechtsprechung weit ausgelegt und erfasst somit nicht nur diejenigen, die in einem „klassischen“ Arbeitsverhältnis stehen, sondern eben auch die ehrenamtlich tätigen Freiwilligen.
In der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Teilnehmer eines FSJ oder anderen Freiwilligendienstes entweder als Beschäftigte oder – soweit kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt – kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung versichert (§ 2 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 1a, Absatz 3 Nummer 2b und c Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)). Das in der Regel gewährte „Taschengeld“ sowie die gegebenenfalls gewährte freie Unterkunft und Verpflegung werden als Arbeitsentgelt in den einzelnen Sozialversicherungszweigen verbeitragt. Als Bemessungsgrundlage für Unterkunft und Verpflegung werden die in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festgelegten Werte für Sachbezüge herangezogen.