Wie sieht das Verhältnis von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (ehemals Bürgergeld) zu den Leistungen im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) und des FSJ aus?
Vorab allgemeine Informationen zum Thema Grundsicherung für Arbeitsuchende, das ab dem 1. Juli 2026 das Bürgergeld ersetzt hat, hier: Grundsicherung für Arbeitsuchende
Regelsatz der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Kann ein Freiwilliger während des Freiwilligendienstes den Regelsatz beziehen?
Die Antwort ist eindeutig: Freiwilligen nach dem BFDG stehen dem Arbeitsmarkt zwar nicht zur Verfügung, denn beim Freiwilligendienst handelt es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis, sondern um ein Rechtsverhältnis anderer Art. Doch Grundsicherungsgeld kann nicht nur beziehen, wer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Auf Verfügbarkeit kommt es beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht an.
Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz können wie FSJ-ler aufstockend Bürgergeld bekommen, wenn die Sach- und Geldleistungen ihren Lebensunterhalt nicht decken.
In Punkt 10.22 der Dienstanweisungen der Bundesagentur für Arbeit wird ein Jugendfreiwilligendienst sogar als wichtiger Grund akzeptiert, der es rechtfertigt, dass entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II keine Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme aufgenommen werden muss.
Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt, wenn es sich um ältere Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende handelt. Diese müssen grundsätzlich vorrangig arbeiten. Bei Jugendliche, die das Freiwilligenjahr als Überbrückung zwischen Schule und Ausbildung/Studium nutzen wollen, ist das jedoch anders, wie oben dargelegt.
Das folgt aus § 11b Abs. 2b Nr. 4 SGB II, der festlegt, was vom Taschengeld der Freiwilligen auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. das Grundsicherungsgeld anzurechnen ist.
In diese Richtung ging auch die urprüngliche Gesetzesbegründung der Bundesregierung, die bei der Schaffung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes die damalige ALG-2-Verordnung angepasst hatte: „Mit der Regelung soll die Motivation von Personen, die Arbeitslosengeld II (jezt Grundsicherung für Arbeitsuchende) beziehen, gestärkt werden, an einem Bundesfreiwilligendienst teilzunehmen. Analog der bisher geltenden Regelung für Jugendfreiwilligendienste werden von dem Taschengeld nach § 2 Nummer 4 BFDG 60 Euro nicht auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende angerechnet. Hinzu kommen die weiteren Absetzbeträge vom Einkommen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.“ (BR-Drucksache 849/10)
Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende können den BFD leisten
Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende (vormals Bürgergeld ) können am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, jedenfalls vom Grundsatz her. Der Bezug von Grundsicherung für Arbeitsuchende ist somit kein generelles Ausschlusskriterium. Das gilt in jedem Fall für Bezieher der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zur Volleindung des 25. Lebensjahres
§ 11b Abs. 2b Nr. 3 SGB II i.V.m. § 8 Absatz 1a SGB IV sieht vor, dass ein Teilnehmer am BFD sein Taschengeld als nicht auf den Regelsatz anrechenbaren Zuverdienst behalten darf. Entsprechendes gilt für das FSJ bzw. FÖJ. Das Taschengeld wird also nicht auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende, also auf den Regelsatz des Grundsicherungsgeldes, angerechnet. Das gilt für Teilnehmer, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ältere Freiwilligendienstler können bis zu 250 Euro monatlich behalten. Damit will der Gesetzgeber die Motivation von Beziehern der Grundsicherung, an einem BFD teilzunehmen, stärken.
Darüber hinaus bestimmt § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II i.V.m. § 6 der Bürgergeld-Verordnung, dass ein volljähriger Bürgergeld Bezieher vom Einkommen in der Regel 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen sowie ggf.Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung vom Zuverdienst absetzen kann. Gleiches gilt für notwendige Ausgaben wie zum Beispiel Fahrtkosten. (Eine Quittungsvorlage ist dann erforderlich.)
Da das Gesetz also die beiden Freiwilligendienste FSJ/FÖJ auf der einen und BFD auf der anderen Seite gleich behandeln will, ist die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst wie die Teilnahme an einem Jugendfreiwilligendienst als wichtiger persönlicher Grund i.S.d. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht. Folglich ist der Bezieher von Grundsicherung für Arbeitsuchende, der am Bundesfreiwilligendienst teilnimmt, in dieser Zeit nicht verpflichtet eine Arbeit aufzunehmen.
Bedarfsgemeinschaft
Wie sieht es bei jugendlichen Kindern in der Bedarfsgemeinschaft aus? Dürfen sie den Bundesfreiwilligendienst absolvieren? Werden die Leitungen aus dem BFD, also Taschengeld und Abgeltung für Unterkunft und Verpflegung, auf den Bürgergeöd angerechnet?
Grundsätzlich steht es Jugendlichen frei, den Bundesfreiwilligendienst zu absolvieren, jedenfalls, wenn sie unter 25 Jahre alt sind und noch zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören. So bestimmt § 11b Abs. 2b Nr. 4 SGB II ausdrücklich, dass das Taschengeld bis zu einer Summe von 603 Euro nicht auf den Regelsatz des Bürgergeldes angerechnet wird.
Auch die alte ALG II Verordnung, für die das Bundesarbeitsministerium zuständig war, hatte zum 1. Januar 2015 festgeschrieben, dass für das Taschengeld von Bufdis, die Bürgergeld beziehen, eine Freigrenze von 200 Euro bestand. Jetzt beträgt die Freigrenze 250 Euro für Erwachsene. Das gilt auch für Freiwillige, die das FSJ absolvieren.
Das Taschengeld wird also lediglich für Freiwillige ab einem Alter von 25 Jahren angerechnet, und dann auch nur für der Teil, der über 250 Euro hinausgeht. Die Abgeltung für Unterkunft und Verpflegung muss hingegen vollständig als eigenes Einkommen des Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft gewertet werden. Die Leistung der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird ja gerade hierfür (Unterkunft, Verpflegung) gezahlt.
Keine Anrechnung von Taschengeld im FSJ und BFD auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende für U25
Durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten das FSJ und das BFD für alle, die noch nicht 25 Jahre alt sind, einen großen Anschub. Denn für diesen Personenkreis wird das Taschengeld, das im Rahmen des FSJ und BFD gezahlt wird, nicht auf das Grundsicherungsgeld (weder auf das eigene noch auf das der Eltern) angerechnet.
FSJ / FÖJ werden wie der BFD behandelt
Der BFD ist im Hinblick auf Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) per Gesetz dem FSJ /FÖJ gleichgestellt.