FSJ und BFD in der Pflege

Die die Pflege insbesondere ältere Menschen aufgrund des demografischen Wandels in Deutschland einen immer größeren Stellenwert einnimmt, widmen wir dem „Freiwilligendienst in der Pflege“ ein eigenes Kapitel.

Ein FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr) oder den BFD (Bundesfreiwilligendienst) im Bereich der Pflege (Altenpflege oder Krankenpflege) zu leisten, hat viele Vorteile.

Als junger Mensch ohne berufliche Erfahrung kann man in ein Berufsfeld hineinschnuppern und feststellen, ob man dort auch später eine Berufsausbildung, also eine Pflegeausbildung, absolvieren und dort arbeiten möchte. Das kann beispielsweise ein Krankenhaus, ein Altenheim oder oder Altenpflegeheim sein.

Der Pflegeberuf ist ein Beruf mit Zukunft. Es besteht ein großer Bedarf an qualifizierten Pflegekräften. Die Bundesregierung hat deshalb eine Kampagne mit einem Maßnahmepaket gestartet, um den Pflegeberuf attraktiver zu machen. Doch nicht jedem liegt dieser Beruf. Deshalb: ausprobieren und das FSJ oder den BFD dort leisten.

Welche Tätigkeiten werden im BFD / FSJ in der Pflege erwartet?

Die FSJ-ler bzw. BFD-ler sollen zunächst die Aufgaben und Funktionen in den pflegerischen Tätigkeitsbereichen, also die Aufgaben der Mitarbeiter, kennen lernen. Sie sollen einen Überblick über die Gliederung und Organisation des Tätigkeitsbereiches Pflege gewinnen.

Ihnen soll das Pflegeleitbild der Einrichtung und die Unternehmensphilosophie nähergebracht werden.

Die FSJ-ler und BFD-ler sollen zudem lernen, die eigene Persönlichkeit in den Arbeitsprozess der Pflege einzubringen.

Doch was bedeutet das im Detail? Was darf ein Freiwilliger in der Pflege, was darf er nicht?

Nachfolgend beschreiben wir die Tätigkeiten und Aufgaben, die Freiwillige in der Pflege durchführen dürfen, aber auch Tätigkeiten, die sie nicht durchführen dürfen.

Allgemeine Pflege

In der allgemeinen Pflege dürfen nur bestimmte Tätigkeiten von den Freiwilligen nach entsprechender Anleitung, Anweisung und kontinuierlicher Überprüfung durch das Fachpersonal selbständig durchgeführt werden. Selbstverständlich ist, dass dabei in jedem Einzelfall der aktuelle Gesundheitszustand der Pflegebedürftigen zu berücksichtigen ist. So dürfen schwerstpflegebedürftige Menschen von FSJ-lern und BFD-lern nicht alleine versorgt werden. Schwerstpflegebedürftigkeit liegt ab einem gewissen Pflegegrad vor, beispielsweise, wenn Menschen qualifizierte Hilfe bei der Nahrungsaufnahme benötigen oder regelmäßig gelagert werden müssen. Auch Pflegebedürftige, bei denen aufgrund ihrer Herz- und Kreislaufsituation in kurzen Zeitabständen Puls, Blutdruck, Atmung Temperatur oder Pupillenreaktion zu kontrollieren sind, zählen zu dem Personenkreis, die nicht allein von einem Freiwilligen im Sozialen Jahr versorgt werden dürfen.

Erlaubt sind den Freiwilligen hingegen nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten, die wir nach den Bereichen Körperpflege, betten und lagern, Hygiene, Speisenversorgung und Betreuung unterscheiden.

Körperpflege

Im Bereich der Körperpflege gehört die Vorbereitung und Durchführung der Teil- oder Ganzkörperwäsche sowie das Duschen oder Baden von Pflegebedürftigen zu den erlaubten Tätigkeiten. Gleiches gilt für die Hilfe beim Gebrauch von Steckbetten, Urinflasche und Nachtstuhl. Freiwillige dürfen auch Inkontinenzvorlagen bzw. Windeln wechseln, genauso wie Urinbeuteln unter Beachtung der hygienischen Aspekte entleeren und wechseln.

Betten und Lagern

Im Tätigkeitsfeld des Bettens und Lagerns gehören zu den dem FSJ- oder BFD-ler erlaubten Tätigkeiten das Wechseln der Bettwäsche, das Betten der Pflegebedürftigen unter Beachtung rückenschonender Aspekte sowie die praktische Durchführung von unterschiedlichen Lagerungsmöglichkeiten. Auch das Geben von Hilfestellung beim Aufstehen und beim Zubettgehen gehört dazu. Freiwillige dürfen Pflegebedürftig unter Berücksichtigung von Aspekten der Sicherheit führen. Sie dürfen gehfähige und im Rollstuhl fahrende Pflegebedürftige begleiten.

Hygiene

Im Bereich der Hygiene lernen die Freiwilligen Eigenschutz und persönliche Hygiene, also Händedesinfektion und Bekleidungsvorschriften zu beachten. Sie lernen das Reinigen und die Desinfektion von Betten, Pflegeartikeln und Mobiliar.

Zu den Aufgaben der FSJ- und BFD-Teilnehmer gehört der hygienisch sachgerechte Umgang mit Steckbetten, Urinflaschen und anderen wieder verwendbaren Gebrauchsgegenständen. Gleiches gilt für den sachgerechten Umgang mit Desinfektionslösungen. Ganz allgemein achten sie auch auf die Ordnung im Zimmer des Pflegebedürftigen und in den Stationsfunktionsräumen.

Speisenversorgung

Die FSJ-ler und BFD-ler helfen in folgenden Bereichen:

Sie ermitteln Essenswünsche. Sie helfen bei der individuellen Zubereitung von Frühstück, Abendessen und Zwischenmahlzeiten.
Sie teilen das Essenstablett aus und sammeln es nach er Mahlzeit wieder ein.
Sie helfen beim Austeilen und berücksichtigen dabei Diäten, Nahrungs- und Flüssigkeitsbegrenzungen.
Sie geben Hilfestellung bei der Nahrungsaufnahme und berücksichtigen dabei die Bewusstseinslage und evtl. auftretenden Schluckstörungen der Pflegebedürftigen.
Sie kontrollieren die Nahrungsaufnahme und informieren die verantwortliche Fachkraft darüber.

Betreuung von Patienten

Hinsichtlich der allgemeinen Betreuung von Pflegebedürftigen absolvieren Freiwillige im sozialen Jahr folgende Tätigkeiten:

Sie reagieren auf Rufe bzw. Klingelzeichen der Pflegebedürftigen.
Sie beschäftigen und unterhalten sich mit den Pflegebedürftigen, spielen auf Wunsch mit ihnen oder lesen ihnen vor.
Sie erledigen kleinere Besorgungen bzw. Einkäufe.

Allgemeines

Die FSJ-ler nehmen an pflegerischen Übergaben, Stationsgesprächen und Supervision teil.

Spezielle Pflege

Im Bereich der speziellen Pflege dürfen Freiwillige im FSJ und BFD bei den nachfolgend aufgeführten Tätigkeiten nur unter Anleitung bzw. Anwesenheit des Fachpersonals (mit)helfen:

Krankenpflege

Die FSJ-ler dürfen beim Betten und Lagern von Schwerstpflegebedürftigen mithelfen, ebenso beim Heben oder Tragen von Patienten.
Sie dürfen beim Transport von Patienten auf einer Trage oder im Bett zu diagnostischen Maßnahmen oder operativen Eingriffen mithelfen.
Mithilfe ist auch erlaubt bei der Erstmobilisation nach Operationen oder diagnostischen Untersuchungen Krankenbeobachtungen.
Sie dürfen Körpertemperatur, Puls, Blutdruck und spezifischem Gewicht von Urin messen.
Wenn sie durch das Fachpersonal über die Krankheiten des Pflegebedürftigen unterrichtet worden sind, dürfen die Patienten nach Krankheitsbildern, Veränderungen beobachten und diese Informationen weitergeben.

Freiwillige dürfen mithelfen bei Inhalationen, Einreibungen, Wickeln, Anlegen von Antithrombosestrümpfen, Wärmflaschen, Eisblasen und speziellen Teezubereitungen. Sie dürfen die Körpergröße und das Körpergewicht messen.

Speisenversorgung

Im Rahmen der Speiseversorgung dürfen Sie bei der Verabreichung von Sondennahrung helfen.

Sondersituationen

Nur nach Absprache mit den FSJ-lern ist eine Mithilfe durch sie bei der Versorgung von Verstorbenen möglich.

Psychosoziale Betreuung

Die Freiwilligen im BFD oder FSJ dürfen tätig werden bei der Kontaktaufnahme und Kontaktpflege zum Pflegebedürftigen durch Gespräche.
Sie dürfen vertretbare Sonderwünsche der Pflegebedürftigen in Absprache mit der verantwortlichen Pflegekraft erfüllen.
Sie dürfen – ebenfalls nach Absprache mit der verantwortlichen Pflegekraft – mit den Pflegebedürftigen spazieren gehen, ihnen vorlesen usw.
Sie dürfen bei der Planung und Durchführung von Gruppenaktivitäten, mitwirken, also beim Spielen, Basteln, Vorlesen, Begleitung von Ausflügen uns sonstigen Veranstaltungen.
Sie dürfen an der Freizeitgestaltung mit den Pflegebedürftigen teilnehmen.
Sie dürfen auch mit ihnen praktische Lebenstätigkeiten einüben, etwa Körperpflege, den Umgang mit Geld.
Sie dürfen therapeutische Fachkräfte in speziellen Maßnahmen unterstützten, Begleitdienste und Hilfen zum Erhalt oder Ausbau sozialer Kontakte durchführen.

Sonstige Aufgaben

Die FSJ- und BFD-ler dürfen Eintragungen in die Pflegedokumentation vornehmen, sie dürfen im Stationszimmer und bei der Instandhaltung von Pflegematerialien mithelfen, sie dürfen bei der Funktionsdiagnostik (EKG etc.) unterstützend tätig sein.
Erlaubt sind ihnen zudem Botengänge zu anderen Funktionsbereichen und auch außerhalb der Pflegeeinrichtung.

Hauswirtschaftliche Tätigkeiten

Die Freiwilligen halten Pflegebedürftige zur Selbständigkeit an und fördern diese.
Sie lernen, Toleranz für die individuellen Lebensumstände der Pflegebedürftigen zu entwickeln.
Sie helfen bei der Nahrungsmittelzubereitung mit entsprechender Vor- und Nachbereitung.
Sie helfen beim Einkaufen und Haushalten unter wirtschaftlichen und umweltbewussten Gesichtspunkten.

Verbotene Tätigkeiten für FSJ-ler und BFD-ler in der Pflege

Die nachfolgenden Tätigkeiten sind für Freiwillige in der Pflege untersagt. Allgemein gesagt, dürfen von den Freiwilligen keine Arbeiten durchgeführt werden, die für sie sie selbst oder andere eine Gefahr darstellen. Zu nennen ist beispielsweise der Umgang mit Chemotherapeutika.

Die Freiwilligen dürfen niemals die alleinige Verantwortung für die Einsatzstelle oder die Durchführung bestimmter Tätigkeiten tragen. Das bedeutet, dass die Durchführungsverantwortung bei den Freiwilligen, die Kontroll- und Gesamtverantwortung bei der anweisenden Person bzw. Stations-, Schicht- oder Einsatzstellenleitung liegt.

Hervorzuheben sind folgenden Tätigkeiten, die untersagt sind:

Die alleinige Ganzkörperpflege bei schwerstpflegebedürftigen Menschen ist FSJ-lern und BFD-lern verboten. Verboten ist die alleinige Lagerung von Schwerstkranken. Gleiches gilt für die alleinige Sitzwache bei Schwerkranken oder Sterbenden.
FSJ- und BFD-ler dürfen nicht Injektionen, Infusionen oder Transfusionen vorbereiten oder verabreichen.
Ihnen ist das Richten oder Austeilen von Medikamenten untersagt.
Freiwillige dürfen keine Katheter legen. Untersagt ist ihnen die Verabreichung von Klistieren oder Reinigungs- oder Kontrasteinläufen sowie das Wechseln oder Ziehen von Redons oder Drainagen. Sie dürfen keine Rasur zur OP-Vorbereitung vornehmen.
FSJ-ler und BFD-ler dürfen Wundverbänden nicht anlegen und Verbandswechsel nicht vornehmen. Sie dürfen keinen Begleitdienst bei Verwirrten oder schwer psychisch durchführen. Untersagt ist ihnen die Entgegennahme von ärztlichen Anordnungen.
Freiwillige dürfen keine Beratungsgespräche mit Angehörigen führen und Auskunft erteilen.
Sie dürfen nicht allein auf der Station anwesend sein; das gilt auch und insbesondere für Nachtdienste.

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