Durch das BFD Einführungsgesetz wird das SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung) geändert, und zwar wie folgt:
§ 5 Absatz 2 Satz 3 SGB VI:
(2) Versicherungsfrei sind Personen, die
1.eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1, § 8a Viertes Buch),
2.eine geringfügige selbständige Tätigkeit (§ 8 Abs. 3, § 8a Viertes Buch) oder
3.eine geringfügige nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit
ausüben, in dieser Beschäftigung, selbständigen Tätigkeit oder Pflegetätigkeit; § 8 Abs. 2 Viertes Buch ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung oder nicht geringfügigen selbständigen Tätigkeit nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a des Vierten Buches, die durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten; der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft und bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes oder nach § 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 beschäftigt sind, von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 Fünftes Buch) Gebrauch machen oder nach § 2 Satz 1 Nr. 10 versicherungspflichtig sind. Eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit ist geringfügig, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage für die Pflegetätigkeit (§ 166 Abs. 2) auf den Monat bezogen 400 Euro nicht übersteigt; mehrere nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten sind zusammenzurechnen.
Dadurch wird erreicht, dass Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst oder im FSJ bzw. FÖJ trotz des geringen Entgelts, also des Taschengeldes und der freien Unterkunft und Verpflegung, nicht als geringfügig beschäftigt gelten, sondern in der Rentenversicherung pflichtversichert sind.
2. § 48 SGB VI, Waisenrente, lautet wie folgt:
Abs. 4: Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens
1.bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder den Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leistet oder….
Abs. 5: In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.
Die Regelung gewährleistet, dass während des Freiwilligendienstes im FSJ/FÖJ und BFD die Zahlung einer Waisenrente nicht unterbrochen wird.
Quelle: Bundesrat, BR-Drucksache 849/10