Träger und Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes

Wie wird man neue Einsatzstelle für den Bundesfreiwilligendienst?

Einrichtungen, die BFDler einsetzen möchten, müssen vorab eine Anerkennung als Einsatzstelle für den Bundesfreiwilligendienst erwerben. Über den entsprechenden Antrag entscheidet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben.

Neben der Anerkennung als BFD-Einsatzstelle kann auch gleichzeitig die Anerkennung als FSJ-Einsatzstelle bzw. FÖJ-Einsatzstelle beantragt werden (bei der zuständigen Landesbehörde). Sehr viele Einrichtungen bieten gleichzeitig Einsatzplätze für den BFD und ein FSJ an.

Inhaltliche Voraussetzungen

Inhaltlich gibt es folgende Voraussetzungen, um als BFD-Einsatzstelle anerkannt zu werden:

Einsatzstellen im BFD müssen gem. § 3 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG arbeitsmarktneutral ausgestaltet sein.

§ 6 Absatz 2 BFDG bestimmt, dass eine Einsatzstelle anerkannt, wenn sie
1. Aufgaben insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und für Jugendarbeit, in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege, der Behindertenhilfe, der Kultur und Denkmalpflege, des Sports, der Integration, des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, die im Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Bildung zur Nachhaltigkeit tätig sind, wahrnimmt,
2. die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Freiwilligen den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen sowie
3. die Freiwilligen persönlich und fachlich begleitet und für deren Leitung und Betreuung qualifiziertes Personal einsetzt.

§ 6 Absatz 3 BFDG bestimmt, dass die am 1. April 2011 nach § 4 des Zivildienstgesetzes anerkannten Beschäftigungsstellen und Dienstplätze des Zivildienstes als anerkannte Einsatzstellen und Plätze des BFD gelten.

Die Kriterien zur Prüfung der Arbeitsmarktneutralität sind inhaltlich vollständig deckungsgleich mit denen der Jugendfreiwilligendienste FSJ und FÖJ. Zusätzlich müssen sich im BFD die Einsatzstellen nach den vom Bund vorgegebenen Richtlinien schriftlich gegenüber dem Bund zur Wahrung der Arbeitsmarktneutralität verpflichten und versichern, dass durch die Anerkennung als Einsatzstelle und den Einsatz Bundesfreiwilliger die Einstellung neuer Beschäftigter nicht verhindert wird und der Einsatz Freiwilliger nicht zu einer Kündigung von Beschäftigten führt.

Darüber hinaus muss der Antragsteller bestätigen, dass der Betriebs- oder Personalrat beteiligt wurde, wenn in der Einrichtung ein solcher vorhanden ist.

Anerkennungsverfahren

1. Zuordnung zu einer Zentralstelle

Jede Einsatzstelle muss sich einer Zentralstelle zuordnen.

Die Zentralstellen vertreten die Interessen der Einsatzstellen und betreuen diese, gewährleisten einheitliche Qualitätsstandards in der pädagogischen Begleitung und üben zentrale Verwaltungsaufgaben.

Die für den Bundesfreiwilligendienst bereitgestellten Haushaltsmittel werden als jährliche Platzkontingente an die Zentralstellen verteilt. Diese wiederum geben die Platzkontingente nach eigenem Ermessen an die ihnen angeschlossenen Einsatzstellen weiter. Ein Kontingentplatz ist erforderlich, da anderenfalls eine für den Bundesfreiwilligendienst anerkannte Einsatzstelle keine Vereinbarung mit Freiwilligen abschließen darf.

Wer sich keiner der religiös oder politisch orientierten Zentralstelle anschließen will, kann das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben als Zentralstelle wählen.

Die Zentralstellen werden weiter unten aufgelistet.

2. Antragstellung

Das Antragsformular für die „Anerkennung als Einsatzstelle im Bundesfreiwilligendienst“ bekommt man auf den Seiten des Bundesamtes unter dem folgenden Link zum Download:http://www.bundesfreiwilligendienst.de/fileadmin/de.bundesfreiwilligendienst/content.de/Service/Downloads/202-1001-Anerkennung_als_Einsatzstelle_im_Bundesfreiwilligendienst.doc

Das Antragsformular muss ausgefüllt und mit den notwendigen Unterlagen an die gewählte Zentralstelle gesendet werden. Die Zentralstelle nimmt eine Vorprüfung vor und bestätigt die von der Einsatzstelle gewählte Zuordnung. Anschließend leitet sie den Antrag an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben weiter.

3. Bearbeitung und Bescheid

Das Bundesamt teilt der Einrichtung eine Einsatzstellennummer, ein Aktenzeichen zu. Nun wird vom Amt geprüft, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Einsatzstelle des Bundesfreiwilligendienstes gegeben sind. Abschließend ergeht ein Bescheid über die Anerkennung oder die Ablehnung des Antrags. Mit Zugang des Anerkennungsbescheides können Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst in der Einrichtung eingesetzt werden.

Zentralstellen

Wie dargestellt, muss sich jede Einsatzstelle des BFD wenigstens einer Zentralstelle zuordnen. Die Zentralstellen werden in erster Linie aus den bestehenden bundeszentralen Trägern des FSJ gebildet werden.

Auf Wunsch von Einsatzstellen wurde aber auch eine eigene Zentralstelle beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben eingerichtet.

Eine Zuordnung einer Einsatzstelle zu mehr als einer Zentralstelle ist auf Ausnahmefälle beschränkt. Ein solcher läge etwa vor, wenn in einer Einrichtung zwei mehrere komplett unterschiedliche Programme angeboten werden. Beispiel: es wird das FSJ und auch das FÖJ angeboten. Aber auch bei Einsatzstellen, die zusätzlich an internationalen Programmen teilnehmen, ist dies denkbar. Diese aus dem Ausland kommenden Freiwilligen werden üblicherweise durch andere Träger und daher eventuell über andere Zentralstellen vermittelt als in Deutschland lebende Freiwillige.

Soziales

Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e. V. (ASB)
Referat Freiwilligenarbeit
Sülzburgstr. 140
50937 Köln

Arbeitskreis Lernen und Helfen in Übersee e. V. (AKLHÜ)
Thomas-Mann-Straße 52
53111 Bonn

Arbeiterwohlfahrt Bundesverband e. V. (AWO)
Heinrich-Albertz-Haus
Blücherstr. 62/63
10961 Berlin

Bundesverband Deutsche Tafel e. V.
Dudenstraße 10
10965 Berlin

Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. (DLRG)
Bundesgeschäftsstelle
Im Niedernfeld 1-3
31542 Bad Nenndorf

Deutscher Caritasverband e. V.
Karlstr. 40
79104 Freiburg

Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e. V. (DPWV)
Oranienburger Str. 13 – 14
10178 Berlin

Deutsches Rotes Kreuz e. V. (DRK)
Generalsekretatriat
Carstennstr. 58
12205 Berlin

Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V. (aej)
Otto Brenner Str. 9
30159 Hannover

Internationaler Bund e. V.
Valentin-Senger-Str. 5
60389 Frankfurt

Johanniter-Unfall-Hilfe e. V.
Siegburger Str. 197
50679 Köln

Malteser Hilfsdienst e. V.
Kalker Hauptstr. 22 – 24
51103 Köln

Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e. V.
Hebelstr. 6
60318 Frankfurt

Ökologie

Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU)
Bundesgeschäftsstelle
Charitèstr. 3
10117 Berlin

Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND)
Bundesgeschäftsstelle
Am Köllnischen Park 1
10179 Berlin

Zentralstelle ÖBFD beim Förderverein Ökologische Freiwilligendienste e. V.
Potsdamer Str. 68
10785 Berlin

Kultur

Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e. V. (BKJ)
Greifswalder Straße 4
10405 Berlin

Sport

Deutsche Sportjugend im Deutschen Olympischen Sportbund e. V. (dsj)
Otto-Fleck-Schneise 12
60528 Frankfurt am Main

Allgemeiner Sportclub Göttingen von 1846 e. V.
Freiwilligendienste im Sport
Danziger Str. 21
37083 Göttingen

Koppelung

Es soll sichergestellt werden, dass sich der neue Bundesfreiwilligendienstes (BFD) auf die bestehenden Jugendfreiwilligendienste (FSJ / FÖJ) nicht negativ auswirkt. Aus diesem Grund ist der BFD auf Bundesebene an das FSJ und das FÖJ gekoppelt.

Was heißt das? Die Antwort lautet: Es soll nicht mehr Freiwillige im BFD als im FSJ bzw. FÖJ geben. Aus diesem Grunde werden auf Bundesebene Zentralstellen eingesetzt, die die Koppelung sicherstellen soll. Jede Einsatzstelle muss sich wenigstens einer Zentralstelle zuordnen.

Es ist davon auszugehen, dass die Zentralstellen die Koppelung üblicherweise weitergeben werden. Das bedeutet, dass eine Einsatzstelle einen weiteren geförderten BFD-Platz erst dann anerkannt erhält, wenn sie einen weiteren FSJ-Vertrag zur Anerkennung vorgelegt hat. Es sollen so leicht mehr FSJ-Stellen bzw. FÖJ-Stellen als BFD-Stellen entstehen. Der Grund liegt in der Engagementpolitik.

FSJ wurde ausgebaut, nicht durch den BFD ersetzt

Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) wurden mit der Einführung des BFD als Institution verbessert. Die bisherigen Einsatzstellen brauchten keine Veränderungen vorzunehmen, sowohl hinsichtlich Verfahren als auch interner Struktur. Der Zuschuss des Bundes für die pädagogische Begleitung der Freiwilligen wurde auf bis zu 233 Euro pro Monat und Freiwilligem erhöht wird. Gefördert werden sämtliche Plätze, auch die, die kleine und regionale Träger anbieten.

Die bisher bestehenden FSJ- oder FÖJ-Plätze mussten bestehen bleiben und konnten nicht in Plätze des Bundesfreiwilligendienstes umgewandelt werden. Denn BFD und FSJ gibt es nebeneinander.

FSJ/FÖJ-Einsatzstellen können sich beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zusätzlich um die Anerkennung als Einsatzstelle des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) für weitere, zusätzliche Plätze zu bemühen.

Bisherige Zivildienststellen wurden automatisch Einsatzstellen für den BFD

Nach dem BFDG sind alle nach dem Zivildienstgesetz anerkannten Dienststellen und -plätze automatisch als Einsatzstellen und Plätze des Bundesfreiwilligendienstes anerkannt worden. Das bedeutete für die Träger konkret, dass wenn Zivildienstplätze bereits vorhanden waren, nichts weiter unternommen werden musste, um BFD-Einsatzstelle zu werden. Das galt selbst dann, wenn diese schon längere Zeit nicht besetzt waren.

Neue und zusätzliche Plätze müssen hingegen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben anerkannt werden. Hierfür ist ein Antrag erforderlich.

Einsatzstellen müssen um Freiwillige werben

Für das FSJ und FÖJ und den BFD gab es in der Vergangenheit zwar zwei- bis dreimal so viele Bewerbungen wie zur Verfügung stehende Plätze. Dies scheint sich gegenwärtig zu ändern. Immer mehr Einsatzplätze bleiben unbesetzt, Freiwillige werden mehr und mehr zu einer „Mangelware“. Deshalb müssen Einsatzstellen aktiv werden.

Verträge

Für den Bundesfreiwilligendienst werden Musterverträge angeboten. Diese gibt es auch schon z.T. für die Jugendfreiwilligendienste FSJ/FÖJ. Die Musterverträge sind bei den Zentralstellen zu erhalten. Der Text dieser Musterverträge kann an die jeweilige Einsatzstelle angepasst werden. Da jedoch der Vertrag rechtlich zwischen Freiwilligem und Bund zustande kommt, ist die Einhaltung eines vorgegebenen rechtlichen Rahmens zwingend.

Finanzielle Förderung der Einsatzstellen und Einsatzplätze

Alle Freiwilligen in den Jugendfreiwilligendiensten FSJ und FÖJ werden mit bis zu 133 Euro pro Monat für die pädagogische Begleitung gefördert. Im Bundesfreiwilligendienst ist dies ähnlich. Hier werden ebenfalls 133 Euro für die pädagogische Begleitung bis zum vollendeten 25. Lebensjahr der Freiwilligen erstattet. Sowohl bei FSJ und BFD erhöhen sich die Beträge um 100 Euro pro Monat bei besonders benachteiligten Jugendlichen, wenn die dazu notwendigen speziellen Programme in diesem umgesetzt werden. Bei älteren Freiwilligen beträgt der Zuschuss für die Kosten der pädagogischen Begleitung 100 Euro bzw. 200 Euro bei besonderen Voraussetzungen.

Im Bundesfreiwilligendienst (und FSJ und FÖJ) werden die Kosten für das Taschengeld und die Sozialversicherungsbeiträge bezuschusst. Die Sozialversicherungsbeiträge müssen die Einsatzstellen vollständig übernehmen. Wenn den Freiwilligen Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen gewährt werden, müssen die Einsatzstellen diese Kosten ebenfalls vollständig tragen. Das gilt auch für die Verwaltungskosten der Einsatzstellen.

Bei Jugendlichen bis einschließlich 25 Jahren beträgt die staatliche Förderung hinsichtlich Taschengeld und Sozialversicherungsbeiträgen 250 Euro (weil ein Kindergeldanspruch besteht), bei Erwachsen 26- und 27jährigen 350 Euro, bei älteren als 27 bis zu 350 Euro.

Das Taschengeld kann auch in Form von Sachleistungen, etwa für den Erwerb eines Führerscheins oder einer Monatskarte des Verkehrsverbundes erbracht werden. Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung. Dies ist auch im FSJ und FÖJ möglich. Gerade der Erwerb des Führerscheins kann für viele jugendliche Freiwillige eine zusätzliche Motivation für ihren Dienst sein. Jede Einrichtung sollte über zusätzliche Motivationsmöglichkeiten nachdenken. So könnte in einer Einrichtung der Caritas vielleicht eine kostenlose Teilnahme am Weltjugendtag ermöglicht werden.

Für das Taschengeld gilt bundesweit eine einheitliche Obergrenze von 363 Euro pro Monat. Zusätzlich können den Freiwilligen Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen unabhängig von der Taschengeldobergrenze gewährt werden.

Die genaue Einzelheiten, etwa die Kosten der Träger oder zusätzlicher Leistungen der Zentralstellen, stehen noch nicht fest. Hierzu aber ein interessanter Forumsbeitrag: Kosten der pädagogischen Begleitung. Weitere Einzelheiten findet man in folgendem Artikel: Kostenerstattung und Förderung im BFD und FSJ.

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