Das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) und das Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) werden als Institution verbessert. Die bisherigen Einsatzstellen brauchen keine Veränderungen vorzunehmen, sowohl hinsichtlich Verfahren als auch interner Struktur. Es ist vorgesehen, dass der Zuschuss des Bundes für die pädagogische Begleitung der Freiwilligen auf bis zu 200 Euro pro Monat und Freiwilligem erhöht wird. Gefördert werden zukünftig sämtliche Plätze, auch die, die kleine und regionale Träger anbieten.
Die bisher bestehenden FSJ- oder FÖJ-Plätze müssen und können nicht in Plätze des Bundesfreiwilligendienstes umgewandelt werden. Denn BFD und FSJ soll es nebeneinander geben und das FSJ soll schließlich ausgebaut werden. Möglich ist hingegen, dass sich die bisherigen FSJ/FÖJ-Einsatzstellen beim Bundesamt für den Zivildienst, das nun Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben heißt, zusätzlich um die Anerkennung als Einsatzstelle des Bundesfreiwilligendienstes (BFD) für weitere, zusätzliche Plätze zu bemühen.
Die Einrichtungen, die bereits als Einsatzstelle für die Jugendfreiwilligendienste FSJ und FÖJ anerkannt sind, erfüllen sicherlich die Voraussetzungen für den Bundesfreiwilligendienst. Zusätzlich beantragte Plätze werden aus diesem Grund vom Bundesamt zügig als BFD-Stellen anerkannt werden.
Zusätzliche BFD-Plätze sollen keinesfalls bestehende FSJ- oder FÖJ-Plätze verdrängen.
Nach dem BFDG sind alle nach dem Zivildienstgesetz anerkannten Dienststellen und -plätze automatisch als Einsatzstellen und Plätze des Bundesfreiwilligendienstes anerkannt. Das bedeutet für die Träger konkret, dass wenn Zivildienstplätze bereits vorhanden sind, nichts weiter unternommen werden muss. Das gilt selbst dann, wenn die schon längere Zeit nicht besetzt waren.
Neue und zusätzliche Plätze müssen hingegen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche aufgaben (ehemaliges Bundesamt für Zivildienst) anerkannt werden. Hierfür ist ein Antrag erforderlich. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben hat signalisiert, möglichst schnell über die beantragte Anerkennung von neuen Stellen zu entscheiden.
Einrichtungen, die in der Vergangenheit weder FSJ-Plätze, FÖJ-Plätze noch Zivildienststellen angeboten haben, haben gute Aussichten, neue Freiwilligenplätze anerkannt zu erhalten. Die Anerkennung kann bei einem anerkannten FSJ- oder FÖJ-Träger als Einsatzstelle von FSJ/FÖJ oder beim Bundesamt für den Zivildienst als Einsatzstelle des Bundesfreiwilligendienstes beantragt werden. Viel wird dafür sprechen. Es können auch gleichzeitig beide Anerkennungen beantrag werden.
Inhaltlich gibt es folgende Voraussetzungen, um als BFD-Einsatzstelle anerkannt zu werden:
Einsatzstellen im BFD müssen gem. § 3 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG arbeitsmarktneutral ausgestaltet sein.
§ 6 Absatz 2 BFDG bestimmt, dass eine Einsatzstelle anerkannt, wenn sie
1. Aufgaben insbesondere in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, einschließlich
der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und für Jugendarbeit,
in Einrichtungen der Wohlfahrts-, Gesundheits- und Altenpflege,
der Behindertenhilfe, der Kultur und Denkmalpflege, des Sports, der Integration,
des Zivil- und Katastrophenschutzes und in Einrichtungen, die im
Bereich des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Bildung
zur Nachhaltigkeit tätig sind, wahrnimmt,
2. die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Freiwilligen
den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen sowie
3. die Freiwilligen persönlich und fachlich begleitet und für deren Leitung und
Betreuung qualifiziertes Personal einsetzt.
§ 6 Absatz 3 BFDG bestimmt, dass die am 1. April 2011 nach § 4 des Zivildienstgesetzes anerkannten Beschäftigungsstellen und Dienstplätze des Zivildienstes als anerkannte Einsatzstellen und Plätze des BFD gelten.
Die Kriterien zur Prüfung der Arbeitsmarktneutralität sind inhaltlich vollständig deckungsgleich mit denen im Zivildienst sowie denen der Jugendfreiwilligendienste FSJ und FÖJ. Zusätzlich müssen sich im BFD die Einsatzstellen nach den vom Bund vorgegebenen Richtlinien schriftlich gegenüber dem Bund zur Wahrung der Arbeitsmarktneutralität verpflichten und versichern, dass durch die Anerkennung als Einsatzstelle und den Einsatz Bundesfreiwilliger die Einstellung neuer Beschäftigter nicht verhindert wird und der Einsatz Freiwilliger nicht zu einer Kündigung von Beschäftigten führt.
Darüber hinaus muss der Antragsteller bestätigen, dass der Betriebs- oder Personalrat beteiligt wurde, wenn in der Einrichtung ein solcher vorhanden ist.
Es soll sichergestellt werden, dass sich der neue Bundesfreiwilligendienstes (BFD) auf die bestehenden Jugendfreiwilligendienste (FSJ / FÖJ) nicht negativ auswirkt. Aus diesem Grund ist der BFD auf Bundesebene an das FSJ und das FÖJ gekoppelt.
Was heißt das? Die Antwort lautet: Es soll nicht mehr Freiwillige im BFD als im FSJ bzw. FÖJ geben. Aus diesem Grunde werden auf Bundesebene Zentralstellen eingesetzt, die die Koppelung sicherstellen soll. Jede Einsatzstelle muss sich wenigstens einer Zentralstelle zuordnen.
Es ist davon auszugehen, dass die Zentralstellen die Koppelung üblicherweise weitergeben werden. Das bedeutet, dass eine Einsatzstelle einen weiteren geförderten BFD-Platz erst dann anerkannt erhält, wenn sie einen weiteren FSJ-Vertrag zur Anerkennung vorgelegt hat. Es sollen so leicht mehr FSJ-Stellen bzw. FÖJ-Stellen als BFD-Stellen entstehen. Der Grund liegt in der Engagementpolitik.
Sehr oft ist es erforderlich, dass eine Einrichtung sowohl für den Bundesfreiwilligendienst als auch für das Freiwillige Soziale Jahr anerkannt ist. Daher sollten alle bisherigen Zivildienststellen im Sozialbereich möglichst kurzfristig um eine Anerkennung als Einsatzstelle im FSJ kümmern. Zuständig hierfür sind die bestehenden FSJ-Träger.
Wie gesagt, muss sich jede Einsatzstelle des BFD wenigstens einer Zentralstelle zuordnen. Die Zentralstellen werden in erster Linie aus den bestehenden bundeszentralen Trägern des FSJ gebildet werden.
Auf Wunsch von Einsatzstellen wurde aber auch eine eigene Zentralstelle beim bisherigen Bundesamt für den Zivildienst, dem jetzigen Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, eingerichtet werden
Eine Zuordnung einer Einsatzstelle zu mehr als einer Zentralstelle ist auf Ausnahmefälle beschränkt. Ein solcher läge etwa vor, wenn in einer Einrichtung zwei mehrere komplett unterschiedliche Programme angeboten werden. Beispiel: es wird das FSJ und auch das FÖJ angeboten. Aber auch bei Einsatzstellen, die zusätzlich an internationalen Programmen teilnehmen, ist dies denkbar. Diese aus dem Ausland kommenden Freiwilligen werden üblicherweise durch andere Träger und daher eventuell über andere Zentralstellen vermittelt als in Deutschland lebendeFreiwillige.
Für das FSJ und FÖJ gab es in der Vergangenheit zwar zwei- bis dreimal so viele Bewerbungen wie zur Verfügung stehende Plätze. Einsatzplätze gibt es in Zukunft jedoch durch die etwa 160.000 anerkannten bisherigen Zivildienstplätze zur Genüge. Freiwillige könnten so durchaus eine "Mangelware" sein bzw. werden. Deshalb werden Einsatzstellen aktiv werden müssen. Wie wirbt man um Freiwillige? Wann kann mit der Werbung begonnen werden?
Feste Verabredungen, also Verträge, sind ab dem 1. Juli 2011 möglich . Das entsprechende Gesetz ist verabschiedet.
Die Bundesregierung führt eine Öffentlichkeitskampagne durch. Diese musste europaweit ausgeschrieben werden. Wohl im März begann die ausgewählte Agentur mit ihrer Arbeit. In der Öffentlichkeitskampagne geht es um die Stärkung der Freiwilligendienste und den Aufbau des Bundesfreiwilligendienstes. Anlässlich des fünfzigsten Jahrestages des Dienstantritts des ersten Zivildienstleistenden am 10. Bzw. 11. April wurden die Grundzüge der Kampagne vorgestellt.
Einsatzstellen wurden angehalten, bereits vorher damit beginnen, sich um Freiwillige zu bemühen, wenn sie im Sommer eine Stelle anbieten wollten. Auch interessierte Freiwillige sollten für ihre Wunschstelle bereits frühzeitig aktiv werden.
Für den Bundesfreiwilligendienst werden Musterverträge angeboten. Diese gibt es auch schon z.T. für die Jugendfreiwilligendienste FSJ/FÖJ. Die Musterverträge sind bei den Zentralstellen zu erhalten. Der Text dieser Musterverträge kann an die jeweilige Einsatzstelle angepasst werden. Da jedoch der Vertrag rechtlich zwischen Freiwilligem und Bund zustande kommt, ist die Einhaltung eines vorgegebenen rechtlichen Rahmens zwingend.
Alle Freiwilligen in den Jugendfreiwilligendiensten FSJ und FÖJ werden in Zukunft mit bis zu 200 Euro pro Monat für die pädagogische Begleitung gefördert. Im Bundesfreiwilligendienst ist dies ähnlich. Hier werden ebenfalls 200 Euro für die pädagogische Begleitung erstattet, insgesamt ergibt sich hier eine Kostenerstattung von bis zu 550 Euro pro Monat und Freiwilligen. Sowohl bei FSJ und BFD erhöhen sich die Beträge um 100 Euro pro Monat bei besonders benachteiligten Jugendlichen. Inwieweit die dazu notwendigen speziellen Programme bereits in diesem umgesetzt werden können, erscheint allerdings zweifelhaft.
Im Bundesfreiwilligendienst werden die Kosten für das Taschengeld und die Sozialversicherungsbeiträge bezuschusst. Die Sozialversicherungsbeiträge müssen die Einsatzstellen vollständig übernehmen. Wenn den Freiwilligen Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen gewährt werden, müssen die Einsatzstellen diese Kosten ebenfalls vollständig tragen. Das gilt auch für die Verwaltungskosten der Einsatzstellen.
Das Taschengeld kann auch in Form von Sachleistungen, etwa für den Erwerb eines Führerscheins oder einer Monatskarte des Verkehrsverbundes erbracht werden. Das ergibt sich aus der Gesetzesbegründung. Dies ist auch im FSJ und FÖJ möglich. Gerade der Erwerb des Führerscheins kann für viele jugendliche Freiwillige eine zusätzliche Motivation für ihren Dienst sein. Jede Einrichtung sollte über zusätzliche Motivationsmöglichkeiten nachdenken.
So könnte in einer Einrichtung der
Caritas vielleicht die kostenlose Teilnahme am Weltjugendtag in
Madrid ermöglicht werden.
Für das Taschengeld gilt bundesweit eine einheitliche Obergrenze von 330 Euro pro Monat. Im BFD erhöht sich diese Obergrenze um den Betrag, den die Freiwilligen zusätzlich als Ausgleich für das nicht gewährte Kindergeld bekommen. Zusätzlich können den Freiwilligen Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung oder entsprechende Geldersatzleistungen unabhängig von der
Taschengeldobergrenze gewährt werden.
Die genaue Einzelheiten, etwa die Kosten der Träger oder zusätzlicher Leistungen der
Zentralstellen, stehen noch nicht fest. Hierzu aber ein interessanter Forumsbeitrag: Kosten der pädagogischen Begleitung.
Weitere Einzelheiten findet man in folgendem Artikel: Kostenerstattung und Förderung im BFD und FSJ.