Träger bzw. Einsatzstellen erhalten für die von ihnen bereit gestellten und besetzten Plätze im BFD und FSJ bzw. FÖJ eine Förderung bzw. Kostenerstattung durch den Bund. Im Bereich des FSJ und FÖJ gibt es zusätzlich eine Förderung durch die jeweiligen Bundesländer. Nachfolgend wird die Förderung durch den Bund dargestellt.
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BFD Bewerber noch zurückhaltend
„Freiwilligendienst erweist sich als völliger Flop“, so titelt die Redaktion von Welt Online. In dem Artikel wird herausgearbeitet, dass der vom Familienministerium initiierte neue BFD auf bislang wenig Gegenliebe bei der Bevölkerung stößt.
Seminare und pädagogische Begleitung während des BFD
Während des Bundesfreiwilligendienstes erfolgt eine pädagogische Begleitung der Freiwilligen. Hintergrund ist die Tatsache, dass der BFD ein Bildungsangebot, ein Lerndienst, sein soll. Das Gesetz sieht verbindlich vor, dass eine konkrete fachliche Anleitung im täglichen Einsatz vor Ort in der Einsatzstelle zu erfolgen hat. Zusätzlich sind 25 Seminartage Pflicht. Desweiteren muss auch in der Zeitspanne zwischen den Seminaren eine über die fachliche Anleitung hinausgehende Begleitung gewährleistet sein, vor allem in Krisen- und Konfliktsituationen.
Anerkennung von neuen BFD-Plätzen in den Einsatzstellen
Viele Einsatzstellen, die bisher Zivildienststellen vorhielten, aber auch andere Einrichtungen, fragen wiederholt danach, wie sie für FSJ-Stellen oder BFD-Stellen anerkannt werden können. Darauf ist zu antworten, dass das Bundesamt für Zivildienst Einsatzstellen und Einsatzplätze für den Bundesfreiwilligendienst ab sofort anerkennt. Diese Anerkennung muss selbstverständlich unter der Bedingung erfolgen, dass das BFD-Gesetz in Kraft tritt. (Bisherige Zivildienststellen sind hingegen automatisch BFD-Stellen; hier braucht die Einsatzstelle nichts zu veranlassen).
BFD-Gesetz weiter im Gesetzgebungsverfahren
Das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes nimmt seinen parlamentarischen Lauf. So hat der Bundesrat hat am 11. Februar 2011 zum Entwurf des Bundesfreiwilligendienstgesetzes eine Stellungnahme abgegeben und einige Verbesserungswünsche geäußert, insbesondere, um den BFD attraktiver auszugestalten.
Sozialversicherung: Träger und Einsatzstellen des FSJ und BFD tragen Beitrag allein
Das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes wird das SGB IV ändern, so Artikel 8 des gleichnamigen Entwurfs.
§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB IV (Viertes Buches Sozialgesetzbuch ) wird danach wie folgt geändert:
Arbeitsgericht zuständig für Bundesfreiwilligendienst (BFD) und FSJ
Das von der Bundesregierung im Jahr 2011 geplante Gesetz zur Einführung des Bundesfreiwilligendienstes sieht in seinem Artikel 6 eine Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes vor. So soll es zukünftig einen § 2 Absatz 1 Nr. 8 a geben. Danach ist dann das örtliche Arbeitsgericht ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen auf der einen Seite dem Bund oder den Einsatzstellen des Bundesfreiwilligendienstes oder deren Trägern und den Freiwilligen nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz auf der anderen Seite. (Quelle Bundesrat: BR-Drucksache 849/10)