Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG
§ 12 Datenschutz
Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen personenbezogene Daten nach § 8 Abs. 1 S. 2 erheben und nutzen, soweit dies für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Daten sind nach Abwicklung des Bundesfreiwilligendienstes zu löschen.