hm, da liegt der Hund begraben!
von den 300 bzw. max. 330 darf nur ein Teil behalten werden.
ALG II
ALG II - Empfänger können grundsätzlich am Bundesfreiwilligendienst teilnehmen, da der Bezug der Grundsicherung für Arbeitssuchende - das sogenannte Arbeitslosengeld II - dies nicht grundsätzlich ausschließt. Entsprechend der Handhabung beim bereits bestehenden Jugendfreiwilligendienst (FSJ/FÖJ) soll vom Taschengeld, das ein Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst erhält, ein Betrag in Höhe von 60 Euro nicht als zu berücksichtigende Einnahme gelten. Dieser Betrag soll somit nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden. Außerdem kann ein volljähriger Hilfebedürftiger vom Einkommen in der Regel nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II i.V.m. § 6 der ALG II-V einen Betrag in Höhe von 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen sowie gegebenenfalls Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung absetzen. Wegen dieser vom Gesetz vorgesehenen Gleichbehandlung beider Freiwilligendienste ist zudem die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst wie beim Jugendfreiwilligendienst als wichtiger persönlicher Grund anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht (vgl. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II), sodass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II, der am Bundesfreiwilligendienst teilnimmt, in dieser Zeit nicht verpflichtet ist, eine Arbeit aufzunehmen.