Die Plätze im Bundesfreiwilligendienst sind auf 35.000 Stellen pro Jahr begrenzt. § 7 Abs. 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) schreibt dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftlichen Aufgaben eine jährliche Mitteilung bis Ende Januar des jeweiligen Jahres vor, wie viele Plätze jede Zentralstelle im nächsten Freiwilligenjahr besetzen kann.
Der Bund und Länder sind sich uneins über das Nebeneinander der Freiwilligendienste BFD und FSJ / FÖJ. In die Länderkompetenz fallen die Jugendfreiwilligendienste FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr) und FÖJ (Freiwilliges Ökologisches Jahr), in die Kompetenz des Bundes der neue BFD (Bundesfreiwilligendienst). Bei dem Streit geht es um die Förderung der Dienste, um die Freiwilligen.
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ist der neue Name des alten Bundesamtes für Zivildienst. Aber nicht nur der Name ist neu, auch die Aufgaben haben sich geändert. War das Amt bisher für die Zivis und ihren Dienst zuständig, so muss es sich jetzt hauptsächlich um den neuen Bundesfreiwilligendienst (BFD) kümmern, der den Zivildienst am 1. Juli 2011 ablöst.