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  • Jugendliche im BFD, FSJ und FÖJ in der gesetzlichen Pflegeversicherung pflichtversichert

    Artikel 12 des Gesetzes zur Einführung des Bundesfreiwilligendienstes ändert auch das SGB XI  (Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung).

    § 25 Absatz 2 Nr. 3 SGB XI lautet:

    (2) Kinder sind versichert: …

    3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder Bundesfreiwilligendienst leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus, …

    Damit besteht eine Familienversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung, wenn ein FSJ, FÖJ oder ein BFD geleistet wird, wenn die beschriebenen Voraussetzungen gegeben sind.

    Quelle: Bundesrat, BR-Drucksache 849/10

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