Sie befinden sich hier:

Monatsarchiv für Februar 2011

Das FÖJ unterscheidet sich in einigen Punkten vom FSJ, weniger in seiner Struktur sondern mehr hinsichtlich der Förderung. In vielen Ländern wird das FÖJ nicht unbedeutend finanziell von den Ländern gefördert. Das hat seinen Grund darin, dass die Träger und Einsatzstellen oft keine hinreichenden Möglichkeiten zur Refinanzierung des Freiwilligeneinsatzes haben. Aufgrund dieser Finanzspritze aus den öffentlichen Kassen wird das FÖJ in diesen Ländern für die Träger und Einsatzstellen erheblich attrakiver sein, als eine BFD-Stelle. Denn bei letztere müssten Eigenmittel eingesetzt werden.

Viele Einsatzstellen, die bisher Zivildienststellen vorhielten, aber auch andere Einrichtungen, fragen wiederholt danach, wie sie für FSJ-Stellen oder BFD-Stellen anerkannt werden können. Darauf ist zu antworten, dass das Bundesamt für Zivildienst Einsatzstellen und Einsatzplätze für den Bundesfreiwilligendienst ab sofort anerkennt. Diese Anerkennung muss selbstverständlich unter der Bedingung erfolgen, dass das BFD-Gesetz in Kraft tritt. (Bisherige Zivildienststellen sind hingegen automatisch BFD-Stellen; hier braucht die Einsatzstelle nichts zu veranlassen).

Wer als “älteres Semester” einen Freiwilligendienst machen möchte, stellt oft fest, dass das nicht so einfach ist, wie für Jugendliche. Ein FSJ oder FÖJ, also einen Jugendfreiwilligendienst, kann man  nicht mehr absolvieren, wenn man bereits das 27.  Lebensjahr vollendet hat. So steht es im Gesetz.  Die Älteren können jedoch problemlos den neuen Bundesfreiwilligendienst  leisten. Für sie gibt es hierbei sogar zwei Sonderregeln, die sie, je nach Betrachtungsweise, gegenüber jungen Menschen besser stellen.
Teilzeittätigkeit im Freiwilligendienst: Beim BFD sind junge Menschen unter 27 verpflichtet, eine Vollzeittätigkeit im BFD auszuüben. Ältere können hingegen mit einer reduzierten Stundenzahl antreten.  Es müssen allerdings in jedem Fall mehr als 20 Stunden pro Woche geleistet werden.
Kürzere Seminare: Für junge Menschen unter 27 die Teilnahme sind 25 Seminartage Pflicht. Ältere hingegen müssen lediglich, so sagt das Gesetz, in angemessenem Umfang an Seminaren teilnehmen. Was angemessen ist, wird vor Ort von den  Beteiligten festgelegt.
Wichtig zu wissen für die Einsatzstellen  ist auch, dass, da über 27 Jahre alte Freiwillige keinen Platz im FSJ/FÖJ verdrängen können, Ältere ohne Anrechnung auf Platz-Obergrenzen  vom Bund gefördert werden.

Das FSJ und das FÖJ sollen  verstärkt gefördert und ausgebaut werden. So ist vorgesehen, dass alle Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres in den Genuss der Bundesförderung kommen sollen.  Das bedeutet, dass auch die Gebietskörperschaften und  die von den Ländern anerkannten Träger, insbesondere die kleineren und regionalen Träger, die sich keinem bundeszentralen Träger anschließen wollen oder können, den Zugang zu den Fördermitteln erhalten sollen. Das soll dadurch ermöglicht werden, dass für diese Träger die Bundesförderng für das FSJ ebenfalls (also wie beim BFD) durch das bisherige Bundesamt für den Zivildienst abgewickelt werden wird.

Das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes nimmt seinen parlamentarischen Lauf. So hat der Bundesrat hat am 11. Februar 2011 zum Entwurf des Bundesfreiwilligendienstgesetzes eine Stellungnahme abgegeben und einige Verbesserungswünsche geäußert, insbesondere, um den BFD attraktiver auszugestalten.

Artikel 12 des Gesetzes zur Einführung des Bundesfreiwilligendienstes ändert auch das SGB XI  (Elftes Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung).

§ 25 Absatz 2 Nr. 3 SGB XI lautet:

(2) Kinder sind versichert: …

Durch Artikel 11 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes wird das SGB VII (Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung) wie folgt geändert werden:

§ 2 SGB VII

Abs. 1: Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte,….

Durch das BFD Einführungsgesetz wird das SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung) geändert, und zwar wie folgt:

§ 5 Absatz 2 Satz 3 SGB VI:

(2) Versicherungsfrei sind Personen, die

1.eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1, § 8a Viertes Buch),

Das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes wird das SGB IV ändern, so Artikel 8 des gleichnamigen Entwurfs.

§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB IV (Viertes Buches Sozialgesetzbuch ) wird danach wie folgt geändert:

Das SGB V (Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – gesetzliche Krankenversicherung)  wird durch Art 9 des Gesetzes zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes wie folgt geändert:

§ 7 Absatz 1 Satz 1 SGB V wird wie folgt gefasst:

Nächste Einträge »