Sie befinden sich hier:

Kundenlogin

BundesfreiwilligendienstGesetz - BfdG

§ 16 Übertragung von Verwaltungsaufgaben

Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger können mit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragt werden. Die hierdurch entstehenden Kosten können in angemessenem Umfang erstattet werden.